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   LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94   

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https://dejure.org/1996,4017
LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94 (https://dejure.org/1996,4017)
LAG Hamm, Entscheidung vom 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94 (https://dejure.org/1996,4017)
LAG Hamm, Entscheidung vom 13. September 1996 - 15 Sa 2186/94 (https://dejure.org/1996,4017)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG); Besuch der Bildungsveranstaltung ohne vorherige Freistellung durch den Arbeitgeber; Anspruch auf Freistellungserklärung aus Sondervereinbarung; Begriff ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AWbG NRW §§ 1, 7
    Aus- und Weiterbildung: Rhetorik-Kurs für CNC-Maschinenführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1997, 464
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 261/90

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für

    Auszug aus LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94
    Er ist deshalb unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des AWbG sowie der vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten verfassungsrechtlichen Wertungsmaßstäbe zu bestimmen (vgl. BVerfGe 77, 308; BAG , Urteil vom 15.06.1993 - 9 AZR 261/90 - , NZA 1994, 692, 693; Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 473/90 -, NZA 1994, 451, 452).

    Deshalb sind die gesetzlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die zwar zunächst dem Bereich der personenbezogenen Bildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Weiterbildungsgesetz NRW (i.F. WbG ) zuzuordnen und von der Arbeitnehmerweiterbildung ausgeschlossen sind, die der Arbeitnehmer aber zum auch nur mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers in seinem Beruf verwenden kann (vgl. BAG, Urteil vom 15.06.1993 - 9 AZR 261/90 -, NZA 1994, 692, 693).

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94
    Zur Erfüllung dieses Anspruchs bedarf es danach einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 11.05.1993 - 9 AZR 231/89 -, AP Nr. 2 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

    Besucht der Arbeitnehmer eine Bildungsveranstaltung, ohne zuvor vom Arbeitgeber zur Teilnahme hieran freigestellt worden zu sein, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem AWbG , auch wenn die Veranstaltung objektiv der beruflichen oder politischen Weiterbildung gedient hat (so BAG, Urteil vom 11.05.1993 - 9 AZR 231/89 -, a.a.O.; Urteil vom 21.09.1993 - 9 AZR 429/91 -, AP Nr. 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW.).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94
    Er ist deshalb unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des AWbG sowie der vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten verfassungsrechtlichen Wertungsmaßstäbe zu bestimmen (vgl. BVerfGe 77, 308; BAG , Urteil vom 15.06.1993 - 9 AZR 261/90 - , NZA 1994, 692, 693; Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 473/90 -, NZA 1994, 451, 452).
  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94
    a) Die Arbeitsvertragsparteien können aufgrund ihrer Vertragsfreiheit vereinbaren, daß dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine streitige Weiterbildungsmaßnahme zunächst unbezahlte Freistellung gewährt und daß der Arbeitgeber nach gerichtlicher Feststellung des Bestehens eines Freistellungsanspruchs nach dem AWbG Vergütung zahlen wird (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.1993 - 9 AZR 648/90 - , NZA 1993, 1032, 1033; Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 240/90 -).
  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94
    a) Die Arbeitsvertragsparteien können aufgrund ihrer Vertragsfreiheit vereinbaren, daß dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine streitige Weiterbildungsmaßnahme zunächst unbezahlte Freistellung gewährt und daß der Arbeitgeber nach gerichtlicher Feststellung des Bestehens eines Freistellungsanspruchs nach dem AWbG Vergütung zahlen wird (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.1993 - 9 AZR 648/90 - , NZA 1993, 1032, 1033; Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 240/90 -).
  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 325/92

    Ablehnung der Freistellung nach dem AWbG - Vereinbarung einer unbezahlten

    Auszug aus LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94
    Unter diesen Umständen kommt gemäß § 251 BGB Schadenersatz in Form einer Geldentschädigung in Betracht, da eine künftige Freistellung für die Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme nicht mehr möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG, Urteil vom vom 07.12.1993 - 9 AZR 325/92 -, NZR 1994, 453 f.).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 429/91

    Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94
    Besucht der Arbeitnehmer eine Bildungsveranstaltung, ohne zuvor vom Arbeitgeber zur Teilnahme hieran freigestellt worden zu sein, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem AWbG , auch wenn die Veranstaltung objektiv der beruflichen oder politischen Weiterbildung gedient hat (so BAG, Urteil vom 11.05.1993 - 9 AZR 231/89 -, a.a.O.; Urteil vom 21.09.1993 - 9 AZR 429/91 -, AP Nr. 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW.).
  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 473/90

    Sprachkurs als politische Weiterbildung

    Auszug aus LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94
    Er ist deshalb unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des AWbG sowie der vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten verfassungsrechtlichen Wertungsmaßstäbe zu bestimmen (vgl. BVerfGe 77, 308; BAG , Urteil vom 15.06.1993 - 9 AZR 261/90 - , NZA 1994, 692, 693; Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 473/90 -, NZA 1994, 451, 452).
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